Unsere Badeordnung im Auebad


H A U S - U N D B A D E O R D N U N G

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Auebad. Sie zu beachten liegt daher im Interesse eines jeden Besuchers.

2. Mit dem Betreten des Auebades erkennt der Besucher die Bestimmungen dieser Ordnung als verbindlich an. Darüber hinaus verpflichtet er sich, allen der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen Folge zu leisten.

3. Bei Veranstaltungen der Vereine und Schulen usw. sind die Übungsleiter und Lehrer mit dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer und Besucher die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung beachten.

§ 2 Besucher

1. Grundsätzlich hat jedermann das Recht, das Schwimmbad während der Öffnungszeit zu besuchen.

2. Keinen Zutritt haben Betrunkene und Personen mit ansteckenden Hautkrankheiten.

3. Kinder unter 7 Jahren dürfen das Bad nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung benutzen.

§ 3 Eintrittskarten

1. Der Badegast erhält gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren eine Tageskarte.

2. Die Tageskarte ist dem Personal des Schwimmbades auf Verlangen vorzuzeigen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht ersetzt.

§ 4 Betriebszeiten

1. Die Öffnungszeiten für das Auebad sind in einem gesonderten Aushang ersichtlich.

2. Bei besonderen Anlässen kann die Öffnungszeit allgemein oder für Teile des Auebades geändert werden.

3. Die Badezeit endet 15 Minuten vor Betriebsschluss und der Einlass 30 Minuten vor Betriebsschluss.

§ 5 Verhalten im Waldseebad

1. Die Besucher sollen sich so verhalten, dass Sitte und Anstand nicht verletzt, Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht beeinträchtigt und andere weder gefährdet, noch belästigt werden.

Nicht gestattet ist vor allem:

- die Benutzung jeglicher Glas- und Porzellanwaren auf dem Gelände des Bades (Verletzungsgefahr für andere Gäste)

- das Betreten des Bades außerhalb der Öffnungszeiten. (Anzeige wegen Hausfriedensbruch)

- Belästigende Lärmerzeugung, auch durch Benutzung von Tonwiedergabegeräten

- Mitbringen von Tieren, außer Blinden- sowie Therapiehunden (Nachweis ist vorzulegen)

- Rauchen an den dafür nicht ausgewiesenen Stellen

- Wegwerfen von Abfall außerhalb von Papierkörben und Müllbehältern

- Benutzung von mitgebrachten elektrischen Geräten wie Haarfön, Rasierapparat u. ä.

2. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Der Besucher haftet für alle von ihm nachweisbar verursachten Schäden.

3. Findet ein Besucher die von ihm benutzten, zugewiesenen oder geliehenen Gegenstände, Sport- oder Spielgeräte verunreinigt oder beschädigt vor, so muss er dies sofort dem Personal mitteilen, um eventuelle Forderungen auf Schadenersatz abzuwenden.

4. Fahrzeuge, auch Fahrräder, dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

§ 6 Schwimmen und Baden

1. Das Baden ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.

2. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Schwimmbeckens benutzen.

3. Bei Gewitter sind die Becken unverzüglich zu verlassen.

4. Es ist nicht gestattet:

• an den Einstiegsleitern und Haltestangen zu turnen/klettern

• Besucher unterzutauchen, in die Becken zu stoßen oder in ähnlicher Weise zu belästigen

• durch Übungen oder Spiele andere Badegäste zu stören

• andere als vom Personal zugelassene Gegenstände mit ins Becken zu nehmen

• das Begrenzungsseil zum Nichtschwimmerbecken zu Übungen zu benutzen

§ 7 Spiele, Turn- und Spielgeräte

1. Spiele, auch Ball- oder Wurfspiele sind nur auf den vom Personal ausgewiesenen Plätzen gestattet.

2. Im Bereich der Kinderspielanlage ist besondere Rücksicht auf die sich dort aufhaltenden Kinder zu nehmen.

§ 8 Betriebshaftung

1. Es wird nicht für Schäden gehaftet, die durch Zuwiderhandlungen gegen die Haus- und Badeordnung, gegen die Anweisungen des Personals oder durch unsachgemäße Benutzung der Einrichtungen entstanden sind.

2. Schäden, die Besucher erleiden, müssen unverzüglich dem Schwimmmeister gemeldet werden. Die Schadensersatzansprüche müssen außerdem unverzüglich schriftlich beim Schwimmmeister zur Weiterleitung eingereicht werden.

§ 9 Fundgegenstände

Werden Gegenstände innerhalb des Bades gefunden, sind diese beim Personal des Bades abzugeben. Es finden die gesetzlichen Bestimmungen über Fundgegenstände Anwendung.

§ 10 Aufsicht

1. Das Personal des Bades hat im Interesse der Besucher dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Seinen Anordnungen ist deshalb Folge zu leisten.

2. Das Personal ist befugt, Besucher die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen und die gegebene Anweisungen nicht beachten, aus dem Bad zu verweisen. Wird eine solche Aufforderung nicht befolgt, muss mit Erstattung einer Strafanzeige gerechnet werden.

3. Liegen grobe Verstöße vor oder werden Anweisungen des Personals wiederholt missachtet, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

Zur Startseite